+Artikel 41 1

Artikel 41 1

(1)   Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 38 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten, Zahlungsdienstleister und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet andere Niederlassungen als Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen betreiben oder in ihrem Hoheitsgebiet über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des Verpflichteten sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung