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+Artikel 42 3 |
Artikel 42 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht die Verpflichtung der Aufsichtsbehörden ersetzt, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeit zu melden, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken oder von denen sie Kenntnis erlangen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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