(4) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die jeweiligen Pflichten der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.