+Artikel 49 12

Artikel 49 12

(12)   Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Zu den Beobachtern können Aufsichtsbehörden, darunter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (43) handelnde EZB, sowie die Europäischen Aufsichtsbehörden und die zentralen Meldestellen zählen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung