(7) Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassener Verpflichteter im Nichtfinanzsektor Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Aufseher des Nichtfinanzsektors legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.
Wird ein Kollegium in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten oder Gruppen dieser Verpflichteten eingerichtet, so beinhaltet die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte schriftliche Vereinbarung auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass keine nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholten Informationen weitergegeben werden, es sei denn, Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 jenes Absatzes findet Anwendung.