+Artikel 50 14

Artikel 50 14

(14)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 und danach alle zwei Jahre eine Stellungnahme zur Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes:

a)

einen Überblick über die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors eingerichteten Kollegien;

b)

eine Bewertung der von diesen Kollegien ergriffenen Maßnahmen und des erreichten Umfangs der Zusammenarbeit, einschließlich der Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsweise der Kollegien aufgetreten sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung