(4) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2029 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Muster spezifiziert, das für den Abschluss der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 zu verwenden ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.