+Artikel 52 2

Artikel 52 2

(2)   Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist dafür zuständig, ein angemessenes und wirksames Aufsichtssystem für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten sicherzustellen, unter anderem durch Folgendes:

a)

Überprüfung, ob eine Selbstverwaltungseinrichtung, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt oder dies beabsichtigt, den Anforderungen nach Absatz 3 des genannten Artikels genügt;

b)

Herausgabe von Leitlinien für die Wahrnehmung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben;

c)

Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels angemessen und wirksam erfüllen;

d)

Überprüfung der von Selbstverwaltungseinrichtungen gewährten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer einzelnen aufgezeichneten Risikobewertung gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b;

e)

regelmäßige Unterrichtung der Selbstverwaltungseinrichtungen über jede von der AMLA geplante Tätigkeit oder ausgeführte Aufgabe, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion relevant ist, und insbesondere die Planung von Peer-Reviews im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1620.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung