+Artikel 52 2
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Artikel 52 2
(2) Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist dafür zuständig, ein angemessenes und wirksames Aufsichtssystem für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten sicherzustellen, unter anderem durch Folgendes:
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a)
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Überprüfung, ob eine Selbstverwaltungseinrichtung, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt oder dies beabsichtigt, den Anforderungen nach Absatz 3 des genannten Artikels genügt;
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b)
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Herausgabe von Leitlinien für die Wahrnehmung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben;
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c)
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Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels angemessen und wirksam erfüllen;
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d)
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Überprüfung der von Selbstverwaltungseinrichtungen gewährten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer einzelnen aufgezeichneten Risikobewertung gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b;
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e)
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regelmäßige Unterrichtung der Selbstverwaltungseinrichtungen über jede von der AMLA geplante Tätigkeit oder ausgeführte Aufgabe, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion relevant ist, und insbesondere die Planung von Peer-Reviews im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1620.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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