+Artikel 52 3

Artikel 52 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde mindestens befugt ist,

a)

alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Mandanten unter den in Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden;

b)

einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um im Falle eines Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 1 oder der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern.

Erteilt die Behörde einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, so berücksichtigt die Behörde dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie oder die AMLA zur Verfügung gestellt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung