+Artikel 52 4

Artikel 52 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnimmt.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Personal der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass es mit hohem professionellen Standard arbeitet, auch in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz, und hinsichtlich seiner Integrität hohen Maßstäben genügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung