+Artikel 52 5

Artikel 52 5

(5)   Die Mitgliedstaaten können wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen für den Fall vorsehen, dass Selbstverwaltungseinrichtungen Ersuchen, Anweisungen oder sonstigen von der Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen nicht nachkommen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung