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+Artikel 52 5 |
Artikel 52 5(5) Die Mitgliedstaaten können wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen für den Fall vorsehen, dass Selbstverwaltungseinrichtungen Ersuchen, Anweisungen oder sonstigen von der Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen nicht nachkommen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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