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+Artikel 52 6 |
Artikel 52 6(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah, direkt oder über die zentrale Meldestelle über alle Verstöße in Kenntnis setzt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdeckt und die Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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