+Artikel 53 5

Artikel 53 5

(5)   Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:

a)

direkt durch die Aufseher;

b)

in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden;

c)

unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

d)

durch einen von den Aufsehern gestellten Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der AMLA bis zum 10. Oktober 2027 die Informationen über die Regelungen für die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Absatz mit, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob bestimmte Sanktionen oder Maßnahmen den Rückgriff auf ein bestimmtes Verfahren erfordern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung