+Artikel 53 6
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Artikel 53 6
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:
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a)
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die Schwere und Dauer des Verstoßes;
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b)
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die Anzahl der Fälle, wie oft der Verstoß wiederholt wurde;
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c)
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der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
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d)
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die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte;
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e)
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die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;
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f)
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die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
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g)
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die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;
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h)
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frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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