+Artikel 53 6

Artikel 53 6

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

die Anzahl der Fälle, wie oft der Verstoß wiederholt wurde;

c)

der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

d)

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte;

e)

die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

f)

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

g)

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

h)

frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung