(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verantwortlich gemacht werden kann, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb dieser juristischen Person innehat:
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a)
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eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
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b)
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eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,
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c)
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eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
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