|
+Artikel 53 8 |
Artikel 53 8(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 durch eine ihr unterstellte Person oder im Namen oder zu Gunsten der juristischen Person ermöglicht hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|