(10) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:
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a)
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Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße;
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b)
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Kriterien, die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen oder der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind.;
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c)
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eine Methode für die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 57, einschließlich ihrer Häufigkeit.
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.