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+Artikel 55 5 |
Artikel 55 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, ob der Verpflichtete in der Lage ist, diese zu zahlen, und dass die Aufseher, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden konsultieren, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsakte der Union durch die Verpflichteten zuständig sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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