+Artikel 58 4

Artikel 58 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung an mindestens fünf Jahre lang auf der Website der Aufseher zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der Aufseher einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung