+Artikel 62 1

Artikel 62 1

(1)   Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der AMLA Folgendes:

a)

die Liste der Aufseher, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch die Verpflichteten zu überwachen, sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der vorliegenden Richtlinie überwacht, und ihre Kontaktdaten;

b)

die Kontaktdaten ihrer zentralen Meldestelle;

c)

die Liste der anderen zuständigen nationalen Behörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung