+Artikel 62 2

Artikel 62 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kontaktdaten bereitgestellt:

a)

Kontaktstelle oder andernfalls Name und Rolle einer Kontaktperson;

b)

E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktstelle oder andernfalls berufliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktperson.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung