+Artikel 68 3
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Artikel 68 3
(3) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:
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a)
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Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind;
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b)
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die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich;
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c)
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Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach nationalem Recht, die den Anforderungen nach Absatz 1 mindestens gleichwertig sind;
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d)
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Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen offengelegt hat, und nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, offengelegt werden.
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Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes auch an vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (47) eingesetzte nichtständige Untersuchungsausschüsse gestatten, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeiten dieser Ausschüsse erforderlich ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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