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+Artikel 70 2 |
Artikel 70 2(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Garantien gelten auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 der genannten Verordnung durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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