+Artikel 71 2

Artikel 71 2

(2)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Juli 2024.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung