+Artikel 78 1

Artikel 78 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung bis zum 10. Juli 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission darüber in Kenntnis.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 74 bis zum 10. Juli 2025, den Artikeln 11, 12, 13 und 14 bis zum 10. Juli 2026 und Artikel 18 bis zum 10. Juli 2029 nachzukommen.

Bei Erlass der in diesem Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Bekanntmachung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode für diese Bezugnahme fest.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung