+Artikel 3 1
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Artikel 3 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen werden, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, die in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung auf nationaler Ebene erforderlich ist, eine Straftat darstellen:
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a)
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unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung oder zu deren Gunsten unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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b)
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Versäumnis, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, einzufrieren, unter Verstoß gegen eine Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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c)
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Ermöglichung der Einreise benannter natürlicher Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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d)
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Abschluss oder Fortführung von Transaktionen mit einem Drittstaat, Einrichtungen eines Drittstaats oder sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder von Einrichtungen eines Drittstaats befindenden Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der Vergabe oder Fortsetzung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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e)
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Handel mit Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Kauf, Verbringung, Durchfuhr oder Beförderung sowie die Erbringung von Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe oder sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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f)
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Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Ausübung von Finanztätigkeiten, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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g)
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Erbringung anderer als der unter Buchstabe f genannten Dienstleistungen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;
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h)
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Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union durch
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i)
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Verwendung oder Transfer an einen Dritten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung befinden und die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union eingefroren werden sollten, oder eine andere Form der Verfügung darüber, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern,
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ii)
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Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen, um den Sachverhalt zu verschleiern, dass eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung der eigentliche Eigentümer oder Begünstigte von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist, die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union einzufrieren sind,
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iii)
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Nichteinhaltung durch eine benannte natürliche Person oder einen Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu melden,
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iv)
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Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen oder Informationen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Eigentum oder Besitz von benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die nicht eingefroren wurden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu übermitteln, wenn diese Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden,
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i)
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Verletzung oder Missachtung von Bedingungen im Rahmen von Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden für die Ausübung von Tätigkeiten erteilt wurden, wobei diese bei Fehlen einer solchen Genehmigung einem Verstoß gegen ein Verbot oder eine Beschränkung, die jeweils eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, gleichkommen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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