|
+Artikel 4 1 |
Artikel 4 1(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 3 als Straftat geahndet werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|