+Artikel 5 3
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Artikel 5 3
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
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a)
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die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens einem Jahr geahndet werden können, wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;
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b)
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die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und Buchstabe h Ziffern i und ii fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;
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c)
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die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens drei Jahren geahndet werden können;
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d)
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die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d bis g sowie i fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die Straftaten Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;
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e)
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falls die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e fallende Straftat in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthaltene Güter oder in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, diese Straftat unabhängig vom Wert der betreffenden Güter mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden kann.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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