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+Artikel 11 2 |
Artikel 11 2(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre ab Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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