+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde,

b)

die Straftat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder dessen Flagge führt, oder

c)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung