+Artikel 13 Transparenzbericht
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Artikel 13 Transparenzbericht
1. Übersicht
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Regulierung |
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Article 13 1.
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A statutory auditor or an audit firm that carries out statutory audits of public-interest entities shall make public an annual transparency report at the latest four months after the end of each financial year. That transparency report shall be published on the website of the statutory auditor or the audit firm and shall remain available on that website for at least five years from the day of its publication on the website. If the statutory auditor is employed by an audit firm, the obligations under this Article shall be incumbent on the audit firm. A statutory auditor or an audit firm shall be allowed to update its published annual transparency report. In such a case, the statutory auditor or the audit firm shall indicate that it is an updated version of the report and the original version of the report shall continue to remain available on the website. Statutory auditors and audit firms shall communicate to the competent authorities that the transparency report has been published on the website of the statutory auditor or the audit firm or, as appropriate, that it has been updated.
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Artikel 13 2.
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Der jährliche Transparenzbericht umfasst zumindest Folgendes:
a)
eine Beschreibung der Rechts- und Eigentümerstruktur der Prüfungsgesellschaft;
b)
für den Fall, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft Mitglied eines Netzwerks ist,
i)
eine Beschreibung dieses Netzwerks sowie seiner rechtlichen und organisatorischen Struktur;
ii)
den Namen jedes Abschlussprüfers, der als Prüfer in Einzelpraxis tätig ist, oder jeder Prüfungsgesellschaft, die Mitglied des Netzwerks ist;
iii)
das Land oder die Länder, in denen jeder Abschlussprüfer, der als Prüfer in Einzelpraxis tätig ist, oder jede Prüfungsgesellschaft, die Mitglied des Netzwerks ist, die Tätigkeit als Abschlussprüfer ausüben darf oder seinen bzw. ihren eingetragenen Sitz, seine bzw. ihre Hauptverwaltung oder seine bzw. ihre Hauptniederlassung hat;
iv)
den Gesamtumsatz, den die Abschlussprüfer, die als Prüfer in Einzelpraxis tätig sind, und die Prüfungsgesellschaften, die Mitglieder des Netzwerks sind, mit der Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen erzielt haben;
c)
eine Beschreibung der Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft;
d)
eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit;
e)
das Datum der letzten Qualitätssicherungsprüfung gemäß Artikel 26;
f)
eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat;
g)
eine Erklärung darüber, mit welchen Maßnahmen der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Unabhängigkeit zu wahren sucht, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat;
h)
eine Erklärung dazu, wie der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die in Artikel 13 der Richtlinie 2006/43/EG genannte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt;
i)
Angaben darüber, wonach sich bei Prüfungsgesellschaften die Vergütung der Partner bemisst;
j)
eine Beschreibung der vom Abschlussprüfer bzw. von der Prüfungsgesellschaft verfolgten Grundsätze, nach denen bei der Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter gemäß Artikel 17 Absatz 7 verfahren wird;
k)
sofern sich diese Angaben nicht in seinen bzw. ihren Abschlüssen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU finden, Angaben zum Gesamtumsatz des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, und zwar aufgeschlüsselt in
i)
Einnahmen aus der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses von Unternehmen von öffentlichem Interesse und von Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist;
ii)
Einnahmen aus der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses anderer Unternehmen;
iii)
Einnahmen aus zulässigen Nichtprüfungsleistungen für Unternehmen, die vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft geprüft werden;
iv)
Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen.
Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft kann unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, von den in Unterabsatz 1 Buchstabe f verlangten Angaben abzusehen, soweit dies zur Verringerung einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der persönlichen Sicherheit einer Person erforderlich ist. Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde gegenüber darzulegen, dass eine solche Gefährdung tatsächlich besteht.
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Article 13 3.
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The transparency report shall be signed by the statutory auditor or the audit firm.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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