+Artikel 4 Statistische Berichtspflichten
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Artikel 4 Statistische Berichtspflichten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 4 1
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(1) Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen erfüllen:
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a)
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wenn zum Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums das Instrument:
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i)
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für die beobachtete Einheit ein Kreditrisiko darstellt oder
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ii)
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ein Aktivum der beobachteten Einheit ist oder
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iii)
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nach dem jeweiligen vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard erfasst wird und in der Vergangenheit ein Kreditrisiko für die beobachtete Einheit dargestellt hat oder
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iv)
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durch die in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheit verwaltet wird und
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i.
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anderen institutionellen Einheiten desselben Rechtsträgers, dem die beobachtete Einheit angehört, gewährt wurde, oder
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ii.
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von einem Rechtsträger gehalten wird, der kein Kreditinstitut ist, das in einem anderen Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig ist als die beobachtete Einheit und
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b)
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wenn mindestens ein Schuldner ein Rechtsträger oder Teil eines Rechtsträgers im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 ist.
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Artikel 4 2
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(2) Für einen bestimmten Meldestichtag ist der Referenzzeitraum der Zeitraum, der am letzten Meldestichtag des Quartals vor diesem Meldestichtag beginnt und an diesem bestimmten Meldestichtag endet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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