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+Artikel 14 1 |
Artikel 14 1(1) Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie geltenden statistischen Berichtspflichten in Einklang mit den gemeinsamen Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, exakte Identifizierung der Vertragspartner und die Erfüllung von Konzepten und Korrekturen wie in Anhang V festgelegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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