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+Artikel 19 Übergangsbestimmung |
Artikel 19 ÜbergangsbestimmungArtikel 19 Übergangsbestimmung Die NZBen können die erste Übermittlung der Kreditdaten an die EZB in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 verschieben, sofern sie diese Daten spätestens zum 31. März 2019 der EZB übermitteln. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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