+Artikel 30 (3a)
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Artikel 30 (3a)
Die Gültigkeitsdauer einer Zertifizierung nach Absatz 1 darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten, sofern Schwachstellenbeurteilungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Werden Schwachstellen festgestellt und nicht behoben, so wird die Zertifizierung aufgehoben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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