+KAPITEL IV ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
---+Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente

KAPITEL IV ELEKTRONISCHE DOKUMENTE

KAPITEL IV ELEKTRONISCHE DOKUMENTE

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 46 Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Artikel 46

Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Einem elektronischen Dokument darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in elektronischer Form vorliegt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung