+KAPITEL 2 Förderung der Gleichbehandlung — Dialog
---+Artikel 21 Sozialer Dialog
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
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---+Artikel 22 Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

KAPITEL 2 Förderung der Gleichbehandlung — Dialog

KAPITEL 2 Förderung der Gleichbehandlung — Dialog

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 21 Sozialer Dialog
Artikel 22 Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Artikel 22

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung