+Artikel 3 d)

Artikel 3 d)

„Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer“ eine in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (17) festgelegten Format erteilte Genehmigung, die einen Vermerk hinsichtlich Saisonarbeit trägt und die ihren Inhaber berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Richtlinie für mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und dort eine Beschäftigung auszuüben;

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung