+Artikel 3 h)

Artikel 3 h)

„Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit“ eine der in Artikel 12 genannten Genehmigungen, die ihren Inhaber berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, aufzuhalten und dort eine Beschäftigung auszuüben;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung