+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Saisonarbeitnehmer während seines Aufenthalts über ausreichende Mittel für seinen eigenen Unterhalt verfügt, ohne die Leistungen ihrer Sozialhilfesysteme in Anspruch nehmen zu müssen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung