(7) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Drittstaatsangehörige im Besitz eines nach nationalem Recht gültigen Reisedokuments sind. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entspricht.
Ferner können die Mitgliedstaaten Folgendes verlangen:
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a)
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dass die Gültigkeitsdauer die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts um höchstens drei Monate übersteigt;
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b)
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dass das Reisedokument in den vergangenen zehn Jahren ausgestellt wurde; und
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c)
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dass das Reisedokument mindestens zwei leere Seiten aufweist.
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