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+Artikel 10 Verpflichtung zur Zusammenarbeit |
Artikel 10 Verpflichtung zur ZusammenarbeitArtikel 10 Verpflichtung zur Zusammenarbeit Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Arbeitgeber alle einschlägigen Informationen bereitstellt, die für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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