(4) Die Gründe für eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit für unzulässig erklärt oder ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit abgelehnt wird oder eine Verlängerung des Aufenthalts bzw. eine Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigert wird, werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, mit der die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entzogen wird, werden sowohl dem Saisonarbeitnehmer als auch — falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist — dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.