+Artikel 23 3

Artikel 23 3

(3)   Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats unberührt, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit gemäß den Artikeln 9 und 15 zu entziehen oder die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zu verweigern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung