+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür gewähren bzw. erhalten, dass sie Aufträge von Anlegern zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot auf ihrer eigenen Schwarmfinanzierungsplattform oder der Schwarmfinanzierungsplattform eines Dritten weiterleiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung