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+Artikel 3 3 |
Artikel 3 3(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür gewähren bzw. erhalten, dass sie Aufträge von Anlegern zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot auf ihrer eigenen Schwarmfinanzierungsplattform oder der Schwarmfinanzierungsplattform eines Dritten weiterleiten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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