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Artikel 6 4
(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt auf elektronischem Wege regelmäßig und auf Anfrage des Anlegers zu jedem individuellen Portfolio mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:
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a)
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die Liste der individuellen Kredite, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt;
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b)
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den gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Kredite in einem Portfolio;
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c)
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die Verteilung von Krediten nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen;
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d)
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zu jedem Kredit eines Portfolios: wichtige Informationen, die mindestens einen Zinssatz oder andere Formen der Entschädigung des Anlegers, den Fälligkeitstermin, die Risikokategorie, den Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und die Zahlung der Zinsen und Informationen zur Einhaltung des Ratenzahlungsplans durch den Projektträger umfassen;
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e)
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zu jedem Kredit eines Portfolios: Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich der Sicherungsgeber oder Garantiegeber oder anderer Arten von Sicherheiten;
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f)
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jeglichen Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren;
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g)
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jegliche Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat;
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h)
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wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Kreditbewertung vorgenommen hat:
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ii)
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das Datum dieser Bewertung;
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iii)
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die Gründe für die Durchführung der Kreditbewertung durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister und
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iv)
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eine angemessene Beschreibung der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite unter Berücksichtigung von Kontogebühren und Ausfallquoten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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