(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote keine der folgenden Personen als Projektträger zulassen:
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a)
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eigene Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten,
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b)
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Mitglieder der Geschäftsleitung oder Beschäftigte,
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c)
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jede natürliche oder juristische Person, die mit diesen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Beschäftigten durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden ist,
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Schwarmfinanzierungsdienstleister, die für die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen als Anleger zulassen, legen die Tatsache, dass sie solche Personen als Anleger zulassen — sowie Informationen zu den konkreten Schwarmfinanzierungsprojekten, in die angelegt wird — auf ihrer Internetseite uneingeschränkt offen und stellen sicher, dass diese Anlagen unter denselben Bedingungen wie im Fall anderer Anleger erfolgen und diese Personen keine Vorzugsbehandlung oder privilegierten Zugang zu Informationen erhalten.