+Artikel 10 3

Artikel 10 3

(3)   Auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotene übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem für einen Anleger eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, werden vom Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von einem Dritten verwahrt. Ein Unternehmen, das Verwahrdienste erbringt, muss im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU über eine Zulassung verfügen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung