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+Artikel 10 4 |
Artikel 10 4(4) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister darf selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste erbringen, sofern er selbst oder der Dritte ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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