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+Artikel 11 4 |
Artikel 11 4(4) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG oder Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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